Beschwerdefrist

Die Beschwerdefrist ist der festgelegte Zeitraum, innerhalb dessen eine Partei eine Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer beim zuständigen Oberlandesgericht (OLG) einreichen kann. Diese Frist ist im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens entscheidend.

Rechtliche Basis und Dauer

Gemäß § 171 GWB ist die Einreichung einer sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung einer Vergabekammer möglich. Die Beschwerdefrist beträgt dabei zwei Wochen und zählt zu den sogenannten Notfristen, die weder verlängert noch verkürzt werden können.

Beginn der Frist

Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer an die betroffene Partei. Dies bedeutet, dass der Zeitraum für die Einreichung der Beschwerde ab dem Moment zu laufen beginnt, in dem die Entscheidung der Vergabekammer der Partei offiziell übermittelt wird.

Beschwerde bei Ausbleiben einer Entscheidung

Sollte die Vergabekammer innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von fünf Wochen, wie in § 167 Abs. 1 GWB definiert, keine Entscheidung treffen, gilt der Antrag auf Nachprüfung als abgelehnt. In diesem Fall haben die Verfahrensparteien die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Entscheidungsfrist Beschwerde beim OLG einzureichen.

Bedeutung der Einhaltung der Beschwerdefrist

Das strikte Einhalten der Beschwerdefrist ist essentiell, da eine verspätet eingereichte Beschwerde in der Regel unzulässig ist und somit nicht vom Gericht berücksichtigt wird. Dies unterstreicht die Wichtigkeit einer zeitnahen und genauen Prüfung und Reaktion auf die Entscheidungen der Vergabekammern.