Beschluss der Vergabekammer

Ein Beschluss der Vergabekammer ist die Entscheidung, die von dieser gerichtsähnlichen Behörde im Rahmen des Vergaberechts getroffen wird. Die Vergabekammer überprüft, ob die Vergabe eines öffentlichen Auftrags rechtmäßig abgelaufen ist.

Charakteristik des Beschlusses

Obwohl die Vergabekammern keine Gerichte sind, treffen sie rechtlich bindende Entscheidungen, die als Verwaltungsakte gemäß § 168 Abs. 3 GWB gelten. Diese Beschlüsse beinhalten eine ausführliche Begründung, in der der Sachverhalt und die rechtlichen Rahmenbedingungen detailliert dargelegt werden. Sie sind oft umfangreich und bieten eine tiefgehende Analyse des jeweiligen Falls.

Inhalt des Beschlusses

Der Beschluss der Vergabekammer enthält alle relevanten Informationen und Begründungen zur Entscheidung, ob ein Vergabeverfahren vergaberechtskonform abgelaufen ist. Dabei werden sowohl die Beschwerden der beteiligten Parteien als auch die rechtlichen Erwägungen umfassend behandelt.

Rechtsmittel gegen den Beschluss

Anders als bei gewöhnlichen Verwaltungsakten ist das Rechtsmittel gegen den Beschluss einer Vergabekammer nicht die Anrufung eines Verwaltungsgerichts. Stattdessen muss bei Unzufriedenheit mit dem Beschluss eine sofortige Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht gemäß § 171 Abs. 3 GWB eingereicht werden. Dies unterstreicht den speziellen Charakter der Entscheidungen von Vergabekammern im Vergaberecht.