Beiladung
Beiladung ist ein rechtlicher Begriff aus dem Vergaberecht, der die formelle Einbeziehung zusätzlicher Unternehmen in ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer oder einem Beschwerdegericht beschreibt. Dies geschieht typischerweise, wenn die Entscheidung der Vergabekammer die Interessen anderer Unternehmen wesentlich beeinflussen könnte.
Anwendung im Vergabeverfahren
Wenn ein Unternehmen einen Antrag auf Nachprüfung eines öffentlichen Auftrags stellt, prüft die Vergabekammer diesen Antrag auf seine Zulässigkeit und Begründetheit. Sind die Voraussetzungen für ein Nachprüfungsverfahren erfüllt, können weitere Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden könnten, beigeladen werden.
Voraussetzungen für eine Beiladung
- Vorhandensein eines öffentlich ausgeschriebenen Projekts.
- Einreichung eines Antrags zur Nachprüfung des ausgeschriebenen Auftrags.
- Prüfung des Antrags durch die Vergabekammer auf Zulässigkeit und Grundlosigkeit.
- Erfüllung aller Antragsvoraussetzungen und Weiterleitung des Antrags an den Auftraggeber.
- Anforderung der Vergabeakten durch die Vergabekammer.
- Prüfung, ob die Interessen anderer Unternehmen erheblich betroffen sind.
Was bedeutet “schwerwiegend berührt”?
Ein Unternehmen gilt als “schwerwiegend berührt”, wenn die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf sein Angebot verhindert wird oder wenn seine Rechtsstellung im Wettbewerb durch die Entscheidung der Vergabekammer unmittelbar beeinflusst wird – sowohl positiv als auch negativ.
Rechtlicher Rahmen
Die Bedingungen und der Umfang der Beiladung sind in § 162 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) festgelegt. Die Beiladung erfolgt in der Regel von Amts wegen und umfasst neben dem Antragssteller und dem öffentlichen Auftraggeber auch jene Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung gravierend beeinflusst werden.
Insgesamt dient die Beiladung im Vergabeverfahren dazu, die Rechte und Interessen aller betroffenen Parteien angemessen zu berücksichtigen und eine faire und transparente Entscheidungsfindung im Nachprüfungsverfahren zu gewährleisten.