Doppelbewerbung

Eine Doppelbewerbung entsteht, wenn ein Unternehmen oder eine Einzelperson in einem Ausschreibungsverfahren mehrfach auftritt, sowohl als einzelner Bieter als auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft oder als Nachunternehmer. Dieses Vorgehen führt zu einem Konflikt mit dem Grundsatz des Geheimwettbewerbs, da ein Bieter über Kenntnisse der Angebote anderer Beteiligter verfügen könnte.

Mehrfache Rollen und ihre Implikationen

Das Phänomen der Doppelbewerbung tritt auf, wenn ein Unternehmen oder eine Einzelperson gleichzeitig in unterschiedlichen Rollen am Vergabeverfahren teilnimmt. Dies kann bedeuten, dass ein Bieter als Einzelbieter und Teil einer Bietergemeinschaft oder als Nachunternehmer fungiert. In solchen Fällen ist die Identität des Bieters in den verschiedenen Rollen nicht dieselbe, was zu einer Beeinträchtigung des Geheimwettbewerbs führen kann.

Zulässigkeit und Grenzen

Grundsätzlich sind Doppelbewerbungen in Ausschreibungsverfahren unzulässig, da sie den Grundsatz des Geheimwettbewerbs verletzen können. Es wird angenommen, dass bei einer Doppelbewerbung eine gegenseitige Kenntnis der Angebotsinhalte vorliegt. Ausnahmen sind möglich, wenn der Bieter nachweisen kann, dass durch geeignete Maßnahmen der Geheimwettbewerb gewahrt bleibt. Andernfalls werden alle Angebote des Beteiligten vom Wettbewerb ausgeschlossen.

Abgrenzung von personenidentischen Bietern

Wenn ein einzelner Bieter mehrere Hauptangebote abgibt, gilt dies nicht automatisch als Doppelbewerbung, sofern die Angebote technische Unterschiede aufweisen. In diesem Fall liegt keine Verletzung des Geheimwettbewerbs vor.

Umgang mit verdeckten Bietergemeinschaften

Verdeckte Bietergemeinschaften, bei denen Unternehmen formal als Einzelbieter auftreten, aber im Hintergrund wie eine Bietergemeinschaft agieren, sind ebenfalls unzulässig. Dies umfasst insbesondere den Austausch von Kalkulationsgrundlagen oder anderen wettbewerbsrelevanten Informationen.

Folgen einer unzulässigen Doppelbewerbung

Bei Aufdeckung einer Doppelbewerbung und fehlendem Nachweis der Wahrung des Geheimwettbewerbs wird der betroffene Bieter vom Verfahren ausgeschlossen. Weitere rechtliche Konsequenzen, wie eine Sperrung für zukünftige Verfahren, können ebenfalls folgen.

In der Praxis ist es daher für Bieter entscheidend, die Regeln des fairen Wettbewerbs einzuhalten und sich der Grenzen und Risiken einer Doppelbewerbung bewusst zu sein.