Ausschluss eines Bieters
Der Ausschluss eines Bieters von einem Vergabeverfahren ist ein Prozess, der auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen erfolgt. Dabei wird zwischen zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen unterschieden. Zwingende Ausschlussgründe führen unweigerlich zum Ausschluss des Bieters, während bei fakultativen Ausschlussgründen ein Ermessensspielraum des Auftraggebers besteht.
Zwingende Ausschlussgründe
Gemäß § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind Bieter zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn sie rechtskräftig wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurden oder ihren finanziellen Verpflichtungen, wie Steuer- oder Sozialversicherungsbeiträgen, nicht nachkommen. Dies gilt auch, wenn das Fehlverhalten von Personen begangen wurde, die zum Zeitpunkt der Handlung die Unternehmensleitung innehatten.
Fakultative Ausschlussgründe
Nach § 124 GWB können Bieter fakultativ ausgeschlossen werden, wenn Gründe wie Zahlungsunfähigkeit, Verstöße gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen oder das Abgeben unzutreffender Erklärungen vorliegen. Der öffentliche Auftraggeber hat hier einen Ermessensspielraum, muss jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
Ausschluss wegen Verfahrensfehlern
Ein Bieter kann auch ausgeschlossen werden, wenn er bei der Abgabe seines Angebots Verfahrensfehler begeht, wie die Nichteinhaltung vorgeschriebener Formen, das Fehlen geforderter Unterlagen oder unzulässige Änderungen an den Vergabe- und Vertragsunterlagen.
Selbstreinigung als Möglichkeit zur Abwehr des Ausschlusses
Unter bestimmten Umständen können Bieter durch sogenannte Selbstreinigungsmaßnahmen einen Ausschluss abwenden. Hierzu gehören Schadensersatzzahlungen, Kooperationen zur Aufklärung des Sachverhalts oder organisatorische und personelle Veränderungen im Unternehmen.
Wettbewerbsregister und Ausschluss
Das Wettbewerbsregister, welches vom Bundeskartellamt geführt wird, dient öffentlichen Auftraggebern als Informationsquelle über mögliche Ausschlussgründe von Bietern. Sowohl zwingende als auch fakultative Ausschlussgründe können hier verzeichnet sein.
Insgesamt dient der Ausschluss eines Bieters dem Schutz der Integrität und der Fairness des Vergabeprozesses. Er gewährleistet, dass nur solche Bieter an Vergabeverfahren teilnehmen, die den rechtlichen und ethischen Anforderungen entsprechen.