Ausführungsfrist

Die Ausführungsfrist ist der festgelegte Zeitraum, innerhalb dessen eine vertraglich vereinbarte Leistung realisiert werden muss. Diese Fristen sind verbindlich und umfassen den Start, die kontinuierliche Durchführung und den Abschluss eines Bauvorhabens oder einer anderen vergebenen Leistung.

Verbindlichkeit und Vertragsgestaltung

Ausführungsfristen sind als wesentliche Vertragselemente zu betrachten und werden häufig als „Dauer der Bauausführung“ im Bauvertrag spezifiziert. Sie müssen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A und VOL/A angemessen festgelegt werden, wobei die Angemessenheit je nach Einzelfall zu bewerten ist.

Unterscheidung von Fristarten

Eine klare Unterscheidung wird zwischen den Gesamt-Ausführungsfristen und spezifischen Einzelfristen gemacht. Einzelfristen beziehen sich auf einzelne Segmente der Bauleistung und werden festgelegt, wenn dies aus wichtigen Gründen seitens des Auftraggebers erforderlich ist. Diese Fristen werden entweder in den Besonderen Vertragsbedingungen definiert oder explizit nachträglich vereinbart und gelten dann als verbindliche Vertragsfristen.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Im Kontext von VOB-Verträgen werden die Angemessenheit und die Bemessung der Ausführungsfristen nach den Bestimmungen der VOB/A, VOB/B sowie den Besonderen Vertragsbedingungen bestimmt. Für öffentliche Bauaufträge variieren die relevanten Bestimmungen je nach Art des Bauvorhabens und dem Vergabebereich, ob national oder EU-weit.

Berücksichtigung externer Faktoren

Bei der Festlegung der Fristen sind externe Einflüsse wie Jahreszeiten, Arbeitsbedingungen und potenzielle Schwierigkeiten zu berücksichtigen. Die Verfügbarkeit von Ausführungsunterlagen und die Anzahl an arbeitsfreien Tagen aufgrund von Witterungseinflüssen spielen ebenfalls eine Rolle.

Konkrete Fristbestimmung

Gemäß § 5 VOB Teil B müssen Ausführungsfristen präzise und im Kalender bestimmbar sein. Dies erfolgt durch die Festlegung von spezifischen Daten oder die Angabe von Zeiteinheiten wie Werktage oder Wochen.

Unzulässigkeit vager Fristangaben

Unbestimmte Angaben wie „circa 8 Monate Bauzeit“ gelten nicht als verbindliche Vertragsfristen. Ebenfalls unwirksam sind Fristen, die unangemessen kurz oder lang sind oder nicht klar definiert wurden.

Anpassungen und Konsequenzen von Fristüberschreitungen

Änderungen der Ausführungsfristen können während der Bauausführung aufgrund von Vereinbarungen oder bestimmten Umständen, wie in § 6 Abs. 2 VOB/B beschrieben, erfolgen. Bei Überschreitung der Fristen können Schadensersatzpflichten oder Vertragsstrafen gemäß § 6 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 VOB/B für den Auftragnehmer entstehen.

Zusammenfassend sind Ausführungsfristen essenzielle Elemente im Vergaberecht und Bauvertragswesen, deren genaue Festlegung und Einhaltung für einen reibungslosen Ablauf und die Vermeidung rechtlicher Konsequenzen unerlässlich sind.