Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsklauseln, die von einer Vertragspartei (dem Verwender) erstellt werden und für eine Vielzahl von Verträgen gelten. Ihr Hauptzweck ist die Standardisierung und Vereinfachung von Vertragsprozessen. AGB sind in § 305 Abs. 1 S. 1 BGB definiert und unterliegen einer strengen gesetzlichen Kontrolle, insbesondere zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln.

Verwendung und Inhalt

AGB werden von Unternehmen verwendet, um Vertragsbedingungen zu standardisieren, ohne diese mit jedem Vertragspartner individuell aushandeln zu müssen. Sie können eine Vielzahl von Regelungen umfassen, darunter Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand, Mängelhaftung sowie Haftungsausschlüsse. Während AGB von den gesetzlichen Regelungen abweichen können, müssen sie transparent und verständlich formuliert sein.

Rechtliche Bestimmungen

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht verschiedene Vorschriften vor, um einen Missbrauch von AGB zu verhindern:

  • Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor AGB (§ 305b BGB).
  • Überraschende und unklar formulierte Klauseln sind nicht Vertragsbestandteil (§ 305c BGB).
  • Unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners führt zur Unwirksamkeit von AGB-Klauseln (§ 307 BGB).
Inhaltskontrolle und Klauselverbote

Die Inhaltskontrolle von AGB variiert je nachdem, ob sie für Verbraucher oder Geschäftsleute gelten. Bestimmte Klauseln sind generell unwirksam, z. B. unangemessene Transportkosten für Teillieferungen oder Freizeichnungsklauseln. Weitere unzulässige Klauseln betreffen z. B. ungewöhnliche Gerichtsstände oder die Übertragung des Transportrisikos auf Verbraucher. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen und Preissteigerungen bei Lieferungen innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss.

Spezifische Anwendung in der Vergabepraxis

In öffentlichen Vergabeverfahren können AGB eine Rolle spielen, wobei eigene AGB von Bietern oft nicht zugelassen sind. Vertragsbedingungen wie VOB/B und VOL/B, die keine Gesetze oder Verordnungen sind, gelten ebenfalls als AGB und müssen in jedem Einzelfall vereinbart werden. Der Auftraggeber kann zusätzliche technische und ergänzende Vertragsbedingungen vorsehen, um den spezifischen Anforderungen der ausgeschriebenen Leistung gerecht zu werden.

Rechtsfolgen bei unwirksamen AGB

Sind bestimmte AGB-Klauseln nicht gültig oder werden sie nicht korrekt in den Vertrag einbezogen, bleibt der Vertrag ansonsten wirksam. Anstelle der unwirksamen Klauseln treten die gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.

Zusammenfassung

AGB sind ein wesentliches Instrument zur Standardisierung von Verträgen und erleichtern den Geschäftsverkehr. Ihre rechtliche Überwachung und Kontrolle ist jedoch entscheidend, um ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Verwenders und des Vertragspartners zu wahren und einen fairen Handel zu gewährleisten.