Außergewöhnlicher Aufwand

Außergewöhnlicher Aufwand im Kontext des Vergabewesens bezeichnet die besonderen Anstrengungen und Kosten, die von einem Bieter bei der Erstellung eines Angebots für eine Ausschreibung aufgewendet werden müssen. Dies betrifft insbesondere komplexe oder umfangreiche Projekte, die über das übliche Maß hinausgehen und daher spezielle Anforderungen an die Angebotserstellung stellen.

Detaillierte Erläuterung
  • Anwendungsbereich: Dieser Begriff ist vor allem im Bereich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen relevant und kann im Rahmen von Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte zu einer beschränkten Ausschreibung führen, nachdem ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb durchgeführt wurde.
  • Rechtliche Grundlage: Die Berechtigung zur beschränkten Ausschreibung aufgrund außergewöhnlichen Aufwands ist in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) unter § 3a Abs. 3 geregelt.
  • Auswirkungen: Der außergewöhnliche Aufwand muss so beschaffen sein, dass er die Wahl des Vergabeverfahrens beeinflusst, was bedeutet, dass die Kosten und der Arbeitsaufwand für die Erstellung eines Angebots derart hoch sind, dass sie ohne eine entsprechende Einschränkung des Bieterkreises nicht gerechtfertigt wären.
Bedeutung für Bieter und Auftraggeber

Für Bieter bedeutet dies, dass sie möglicherweise aufgefordert werden, umfassendere und detailliertere Angebotsunterlagen zu erstellen, was zusätzliche Ressourcen erfordert. Für Auftraggeber bietet diese Regelung einen Spielraum, um Vergabeverfahren an die spezifischen Anforderungen eines Projekts anzupassen und den Kreis der Bieter gezielt einzugrenzen, um den Aufwand für die Auswertung der Angebote zu reduzieren.

Zusammenfassung

Außergewöhnlicher Aufwand im Vergaberecht ist ein spezieller Umstand, der eine Anpassung des standardisierten Ausschreibungsprozesses erlaubt, um sowohl den Interessen der Bieter als auch denen des Auftraggebers gerecht zu werden.