Angemessenheit des Angebots

Unter der Angemessenheit eines Angebots versteht man das ausgewogene Verhältnis zwischen den angebotenen Leistungen und dem geforderten Preis im Rahmen einer Ausschreibung.

Ausführliche Beschreibung
 
Überprüfung der Preisgestaltung

In Vergabeverfahren ist es erforderlich, dass die Preise der Angebote realistisch und nachvollziehbar sind. Ungewöhnlich niedrige oder überhöhte Preise bedürfen einer genauen Prüfung, da sie Indikatoren für nicht leistungsgerechte Angebote sein können. Ein zu niedriger Preis könnte auf nicht marktübliche Konditionen oder unzureichende Ressourcenplanung hindeuten, während ein zu hoher Preis den Wettbewerb verzerren könnte.

Verpflichtungen des Bieters

Bietet ein Unternehmen auffällig niedrige Preise an, wird es aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist seine Kalkulation darzulegen. Der Bieter muss in der Lage sein, die Auskömmlichkeit seines Angebots glaubhaft zu machen und zu belegen, dass alle relevanten Vorschriften und Gesetze, insbesondere arbeits-, umwelt- und sozialrechtliche Normen, eingehalten werden.

Zweifel an der Angebotsangemessenheit

Bedingungen für Angebotsablehnungen können unter anderem dann vorliegen, wenn das Angebot in seiner Gesamtheit oder in Teilen mehr als 10 Prozent unter dem nächstniedrigeren Angebot liegt, ohne dass eine plausible Begründung für diese Differenz vorliegt. Angebote, die diese Bedingungen erfüllen, können als unangemessen betrachtet und vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden.

Ausnahmen und rechtliche Rahmenbedingungen

Sollten niedrige Angebote aufgrund von staatlichen Beihilfen oder Subventionen zustande kommen, sind diese gesondert zu betrachten. Sofern solche Beihilfen rechtmäßig sind, darf das Angebot nicht ausgeschlossen werden.

Ziel der Angemessenheitsprüfung

Das Hauptziel ist die Vermeidung von Angeboten, die auf unfairem Wettbewerb, der Ausnutzung von Arbeitskräften oder dem Einsatz minderwertiger Materialien basieren. Die Vergabestellen sollen außerdem davor geschützt werden, Angebote zu akzeptieren, die letztlich nicht ohne zusätzliche staatliche Unterstützung realisiert werden können.

Beurteilungsspielraum

Die Vergabestelle hat einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Angemessenheit. Sie muss jedoch sicherstellen, dass die Entscheidung auf einer soliden Grundlage steht und alle Bieter fair behandelt werden.