Angebotsfrist

Die Angebotsfrist bezeichnet den festgelegten Zeitrahmen, in dem Bieter ihr Angebot für eine öffentliche Ausschreibung vorbereiten und beim Auftraggeber einreichen müssen. Dieser Begriff ist relevant sowohl für nationale als auch für EU-weite Vergabeverfahren.

Zweck der Angebotsfrist

Die Festlegung einer Angebotsfrist dient dazu, allen Bietern ausreichend Zeit zu gewähren, um ein vollständiges und ordnungsgemäßes Angebot zu erarbeiten. Ein verspäteter Angebots­eingang führt zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren.

Angebotsfristen in verschiedenen Vergabeverfahren
  • Bei nationalen Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte gibt es keine vorgegebenen Mindestfristen. Die Fristen müssen jedoch "ausreichend" sein, wobei die Festlegung im Ermessen der ausschreibenden Stelle liegt. In der Praxis werden zehn Tage oft als absolutes Minimum angesehen.
  • Für EU-weite Vergaben variieren die Fristen je nach Vergabeverfahren. In offenen Verfahren beträgt die Frist normalerweise 52 Tage und in nicht offenen Verfahren 40 Tage. Für wettbewerbliche Dialoge und Verhandlungsverfahren gibt es keine festen Mindestfristen.
  • Bei elektronischer Ausschreibung reduzieren sich diese Fristen in offenen Verfahren auf 40 Tage und in nicht offenen Verfahren auf 33 Tage.
  • Nach einer Vorinformation kann die Frist in offenen und nicht offenen Verfahren auf 22 bis 36 Tage verkürzt werden.
Besondere Situationen

In Fällen besonderer Dringlichkeit dürfen die Angebotsfristen verkürzt werden. Für nicht offene Verfahren kann die Frist auf zehn Tage reduziert werden, sofern dies hinreichend begründet wird.

Berechnung der Angebotsfristen

Die Fristen beginnen ab dem Tag nach der Absendung der Bekanntmachung und enden am letzten Tag der Frist. Der Tag der Absendung wird nicht mitgerechnet. Eine spezifizierte Uhrzeit zum Ende der Frist kann durch den Auftraggeber festgelegt werden.

Verlängerung und Änderung der Angebotsfrist

Im nationalen Bereich besteht keine Pflicht zur Verlängerung der Angebotsfrist. Bei EU-weiten Vergaben müssen Auftraggeber die Frist verlängern, falls wichtige Informationen spät bereitgestellt werden oder wenn Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen werden. Jegliche Änderung der Frist muss allen Bietern gleichzeitig mitgeteilt werden, um das Gleichbehandlungsgebot zu wahren.