Absage

Im Kontext des Vergabewesens bezieht sich der Begriff "Absage" auf eine spezifische Prozedur, die bei Vergabeverfahren Anwendung findet, insbesondere wenn es um Aufträge oberhalb bestimmter finanzieller Schwellenwerte geht. Gemäß § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, alle Bieter, deren Angebote für einen Auftrag nicht in Betracht gezogen werden, vor der endgültigen Vergabeentscheidung in Textform zu benachrichtigen.

Inhalte einer Absage

Eine solche Absage muss mehrere wichtige Informationen enthalten:

  1. Den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll.
  2. Detaillierte Gründe, warum das Angebot des Empfängers nicht berücksichtigt wird.
  3. Den frühestmöglichen Zeitpunkt für den Vertragsschluss.

Diese Mitteilung muss zeitgleich an alle nicht berücksichtigten Bieter versandt werden, wobei der Versandtag im Vergabevermerk festzuhalten und der Versand zu belegen ist.

Rechtliche Rahmenbedingungen und Fristen

Nach dem Versand des Absageschreibens beginnt eine obligatorische Wartefrist. Diese beträgt 15 Tage bei Versand per Post und 10 Tage bei Versand per Fax oder E-Mail. Die Frist startet am Tag nach der Absendung. Eine Vertragsvergabe vor Ablauf dieser Frist kann rechtliche Konsequenzen haben, insbesondere die Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 GWB.

Begründung und Transparenz

Die Gründe für die Nichtberücksichtigung eines Angebots müssen so formuliert sein, dass der Bieter die Entscheidung der Vergabestelle nachvollziehen und die Erfolgschancen eines Rechtsmittels abschätzen kann. Die Anforderungen an diese Begründung sind jedoch nicht übermäßig hoch.

Weitere relevante Bestimmungen

Neben dem GWB regeln weitere Gesetze und Verordnungen die Mitteilungspflichten gegenüber Bietern, die nicht berücksichtigt werden. Dazu gehören § 19 VOB/A, § 19 EU VOB/A, § 27 VOL/A, § 62 VgV, § 36 VSVgV und § 46 UVgO. Eine Ausnahme von der Informationspflicht besteht gemäß § 19 Abs. 3 EU VOB/A bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aufgrund besonderer Dringlichkeit.

Zusammenfassung

Die Absage im Vergaberecht ist ein entscheidendes Instrument zur Wahrung der Transparenz und Fairness im Vergabeverfahren. Sie gewährleistet, dass alle Bieter gleich behandelt werden und ermöglicht es ihnen, die Entscheidungen der Vergabestellen zu verstehen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.