Vorsicht bei der Verwendung von Zuwendungsmitteln: Ein Fall aus der Praxis
Dieser Artikel wurde aus unserem Magazin SUPPLY entnommen.
Hintergrund: Verpflichtungen bei der Verwendung von Zuwendungsmitteln
Die Vergabe von Zuwendungsmitteln zur Förderung von Projekten ist eine gängige Praxis. Normalerweise werden dem Empfänger von Zuwendungsmitteln durch den Zuwendungsbescheid bestimmte Verpflichtungen auferlegt, darunter die Einhaltung von Nebenbestimmungen wie den "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung" (ANBest-P). Diese Verpflichtungen betreffen insbesondere die Durchführung von Ausschreibungen gemäß den Vorschriften der VOL/A oder VOB/A. Infolgedessen wird der Zuwendungsempfänger zu einem quasi-öffentlichen Auftraggeber und muss die entsprechenden Regeln der Vertragsordnungen beachten.
Häufig trifft diese Art von Anordnungen auf Einrichtungen zu, die vorher wenig Kontakt mit dem öffentlichen Vergaberecht hatten und somit über begrenzte Erfahrung in diesem Bereich verfügen. Dennoch werden diese Nebenbestimmungen, insbesondere diejenigen, die sich auf die Anwendung der vergaberechtlichen Unterschwellenvorgaben beziehen, von erfahrenen Unternehmen in vielen Fällen nicht ausreichend ernst genommen. Dies kann zu schwerwiegenden finanziellen Konsequenzen führen, wie zahlreiche Urteile der letzten Jahre zeigen, denn die Nichteinhaltung vergaberechtlicher Vorschriften kann zur Rückforderung der Zuwendung führen.
Sachverhalt: Unzulässige Abweichungen von den Vorgaben
Die kommunalen Stadtwerke GmbH A. erhält Zuwendungen, die mit bestimmten Verpflichtungen verbunden sind. Ein Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid verpflichtet sie zur Durchführung von Ausschreibungen gemäß der VOB/A bei der Vergabe von Leistungen, die durch Zuwendungsmittel finanziert werden. Der Geschäftsführer der A., Herr B., und das von ihm beauftragte Ingenieurbüro haben jedoch eigene Vorstellungen darüber, mit welchen Unternehmen sie zusammenarbeiten möchten. Bei der Durchführung des Projekts wird daher in einigen Fällen von der erforderlichen öffentlichen Ausschreibung gemäß der VOB/A abgewichen. Stattdessen wird eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt oder der Auftrag wird ohne vorherige Ausschreibung an ein Unternehmen vergeben. Diese unzulässige Abweichung von den Vorgaben der VOB/A führt dazu, dass der Zuwendungsgeber einen Teil der Zuwendung in Höhe von 40.000 Euro zurückfordert. Ein Klage der A. gegen die Rückforderung der Zuwendung vor dem Verwaltungsgericht bleibt erfolglos. Anschließend entscheiden die Gesellschafter der A., Herrn B. persönlich auf Schadensersatz in Höhe der zurückgeforderten Zuwendungsmittel in Anspruch zu nehmen.
Entscheidung: Haftung des Geschäftsführers
Das Landgericht verurteilt den Geschäftsführer B. zur Zahlung von Schadensersatz an die Gesellschaft A. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 43 Abs. 2 GmbHG, wonach Geschäftsführer, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft für den entstandenen Schaden haften. Um diesen Anspruch geltend zu machen, muss die Gesellschaft einen Schaden nachweisen, der auf das Verhalten des Geschäftsführers zurückzuführen ist und daher möglicherweise pflichtwidrig ist. Falls dieser Nachweis erbracht wird, hat der Geschäftsführer die Möglichkeit, darzulegen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder schuldlos gehandelt hat.
Das Landgericht stellt besonders schwerwiegende Verstöße gegen die Grundsätze öffentlicher Ausschreibungen fest. A. war aufgrund der Bestimmungen im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, eine ordnungsgemäße öffentliche Ausschreibung durchzuführen, was jedoch nicht geschah. Es gab keine Gründe, die eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gerechtfertigt hätten. Der Geschäftsführer hat somit gegen die Vorschriften der VOL/A und die Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids verstoßen, da er wusste, dass die entsprechenden Vorschriften zu beachten waren.
Eine mögliche Verschiebung der Verantwortung auf die Beschaffungsstelle entbindet den Geschäftsführer nicht von persönlichem Verschulden. Er kann sich nicht auf schuldhafte Mitverursachungsbeiträge anderer Mitarbeiter oder Geschäftsführer berufen. Zudem hat der Geschäftsführer auch nach einer möglichen Delegation Kontroll- und Aufsichtspflichten. Diese beziehen sich, insbesondere bei finanziell bedeutsamen Projekten, nicht nur auf die eigenen Mitarbeiter, sondern gegebenenfalls auch auf externe Ingenieurbüros, die zur Projektdurchführung hinzugezogen werden.
Fazit: Die Folgen von Verstößen gegen vergaberechtliche Vorgaben
Dieser Fall verdeutlicht die ernsten Konsequenzen, die die Nichteinhaltung vergaberechtlicher Regelungen haben kann, insbesondere für Geschäftsführer und Zuwendungsempfänger. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass alle beteiligten Parteien die Verpflichtungen und Vorgaben in Zuwendungsbescheiden und Nebenbestimmungen ernst nehmen und gewissenhaft befolgen, um finanzielle Risiken und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Dieser Fall dient als Mahnung und verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen bei Projekten, die mit Zuwendungsmitteln finanziert werden.