STATUS QUO der Unterschwellenvergabeordnung.
Dieser Artikel wurde unserem Magazin SUPPLY entnommen.
Der aktuelle Stand
Kernproblematik des nationalen Vergaberechts für Vergabeverfahren unterhalb der europäischen Schwellenwerte ist dessen Diversität. Hervorgerufen durch eine stark variierende Handhabung in den einzelnen Bundesländern leidet das bislang geltende Unterschwellenvergaberecht an einer gewissen Zersplitterung. Dem soll die neue Unterschwellenvergabeordnung in Bezug auf Lieferungen und Dienstleistungen entgegenwirken. Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit sind die proklamierten Ziele. Ob dies tatsächlich gelingen wird, bleibt abzuwarten. Entscheidend wird nach dem Inkrafttreten auf Bundesebene sein, inwieweit die Länder die Regelungen der durch entsprechende Verweise in ihr eigenes Landesrecht übernehmen werden. Zu wünschen wäre eine umfassende Anwendbarkeit in allen Ländern. Herausforderung wird es dabei sein, Widersprüche und Unklarheiten der UVgO in Bezug auf die bestehenden Landesvergabegesetze auszugleichen. Eine vollständige Harmonisierung des Unterschwellenvergaberechts wird jedenfalls schon an der Nichteinbeziehung von Bauleistungen in die UVgO scheitern. So bleibt die VOB/A auch bzgl. Abschnitts 1 weiterhin anwendbar. Nachdem am 31.08.2016 der erste Diskussionsentwurf erschienen war, wurde am 07.02.2017 die Endfassung der UVgO im Bundesanzeiger veröffentlicht. Seitdem wartet man auf das Inkrafttreten, dessen genauer Zeitpunkt (jedenfalls bei Redaktionsschluss) bislang unbekannt ist. Gleichzeitig wird die VOL/A nunmehr auch bzgl. Abschnitts 1 außer Kraft gesetzt werden. Im Anschluss sind allerdings noch die Länder gefragt, die UVgO auch auf Landesebene für anwendbar zu erklären. Dieser Prozess wird sich vermutlich ziehen.
Die wichtigsten Erneuerungen
Wichtigstes Ziel der UVgO ist die bessere Übersichtlichkeit durch eine Anpassung
der Unterschwellenregelungen an das Oberschwellenvergaberecht. Aus diesem Grund entspricht die neue Struktur der UVgO derjenigen, welche bereits die seit dem 18.04.2016 geltende neue Vergabeverordnung (VgV) prägt. Zudem finden sich in der UVgO zahlreiche verweise auf GWB- und VgV-Vorschriften. Auch im Unterschwellenvergaberecht wird der Auftraggeber künftig mehr Freiraum bei der Wahl der Verfahrensart haben. Entsprechend der Regelung in der VgV (§ 14 Abs. 2 VgV) kann zwischen der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb frei gewählt werden (§ 8 Abs. 2 UVgO). Auch die Voraussetzungen für die nunmehr neu bezeichnete Verhandlungsvergabe werden leichter zu erfüllen sein. So enthält § 8 Abs. 4 UVgO in Anlehnung an die VgV mehrere neue Anwendungsfälle. In mehrfacher Hinsicht ist die neue UVgO nun flexibel ausgestaltet, gang nach dem Vorbild des Oberschwellenbereichs. Die bisher mit den Vergabeunterlagen geforderte abschließende Nachweisliste muss nicht mehr eingereicht werden. Stattdessen hat der Auftraggeber allerdings neben erweiterten Nachforderungsmöglichkeiten gemäß § 41 Abs. 2, 3 UVgO die Option, die Nachforderung fehlender Unterlagen von vornherein auszuschließen. Der Gesetzgeber wendet sich hiermit von der einschlägigen Rechtsprechung ab (vgl. VK Bund, Beschl. vom 05.03.2015, VK 2-13/15).
Eine ursprünglich bieterschützende Vorschrift wird somit in den Verantwortungsbereich der Auftraggeber verlagert.
Ausgleich soll diese Verschiebung durch den Vorrang der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärungen des Auftragnehmers nach § 35 Abs. 3 UVgO erfahren. Weitere Erleichterungen gibt es nach den GWB-Grundsätzen der Selbstreinigung bei dem Ausschluss eines Bieters wegen früherer Schlechtleistung (§ 31 Abs. 2 UVgO). Die Vergabe von Direktaufträgen wird durch die Anhebung der Wertgrenze von 500 auf 1.000 Euro gefördert (§ 14 UVgO). Auftragsänderungen von bis zu 20 Prozent des ursprünglichen Auftragsvolumens sind – in Abweichung zu § 132 Abs. 3 GWB – ohne die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig (§ 47 Abs. 1, 2 UVgO). Eine zusätzliche Pflicht trifft den Auftraggeber nun wiederum im Rahmen der Auftragsbekanntmachung: Nach § 28 Abs. 1 UVgO ist der Auftrag zwingend auf Internetportalen und Internetseiten des Auftraggebers zu veröffentlichen.