So funktioniert die Eignungsprüfung

So funktioniert die Eignungsprüfung

So funktioniert die Eignungsprüfung

  • Redaktion
In diesem Artikel werden die Anforderungen und Verfahrensschritte der Eignungsprüfung erläutert.

Die Eignungsprüfung vor und nach der Reform

Die Vergaberechtsreform, die im April 2016 in Kraft getreten ist, hat nicht nur die Vergabeprozesse selbst verändert, sondern auch die Struktur der Eignungsprüfung. Vor der Reform bestand die Eignungsprüfung aus den Merkmalen der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde und Gesetzestreue. Mit der 2016 erneuerten Gesetzgebung werden jedoch nur noch die Fachkunde und die Leistungsfähigkeit geprüft, während die Begriffe Gesetzestreue und Zuverlässigkeit nicht mehr verwendet werden. Trotz dieser Änderung hat sich inhaltlich wenig verändert, da in einem zweiten Schritt gesetzlich normierte Ausschlussgründe geprüft werden müssen, die die zuvor abgefragten Merkmale von Gesetzestreue und Zuverlässigkeit widerspiegeln.
 
Öffentliche Auftraggeber müssen Nachweise und Erklärungen von Bietern verlangen, um die Eignung gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu prüfen.

Wichtige Informationen für öffentliche Auftraggeber und Bieter

Es ist entscheidend, dass sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter die neue Struktur der Eignungsprüfung verstehen. Öffentliche Auftraggeber müssen Nachweise und Erklärungen von Bietern verlangen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsschritte durchzuführen. Bieter und Bewerber müssen ihrerseits wissen, wie sie ihr Angebot oder ihren Teilnahmeantrag gestalten müssen, um beispielsweise einem zwingenden Ausschluss zu entgehen.
 

Die Schritte der Eignungsprüfung nach neuem Recht

Die Eignungsprüfung erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Schritten:
 

I. Feststellung der Eignung auf der ersten Stufe

Zunächst muss der Auftraggeber das Vorliegen der Eignung gemäß §122 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) positiv feststellen. Dabei dürfen Eignungskriterien nur die Bereiche Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen. Unter "Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung"; wird geprüft, ob der Bieter die erforderliche Genehmigung zur Berufsausübung besitzt. Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit wird dahingehend überprüft, ob das Unternehmen über ausreichende finanzielle Ressourcen verfügt, um die Leistung auszuführen. Bei der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit wird ermittelt, ob der Bieter über die notwendigen personellen und sachlichen Ressourcen sowie die erforderliche Erfahrung verfügt.
Es ist zu beachten, dass die geforderten Eignungsnachweise in den entsprechenden Vorschriften der Vergabeverordnung (VgV) bzw. der VOB/A festgelegt sind. Diese Aufzählungen sind abschließend, und der Auftraggeber darf keine anderen Nachweise und Erklärungen fordern.
 

II. Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen

Wenn die Eignung gemäß §122 GWB positiv festgestellt wurde, muss geprüft werden, ob Ausschlussgründe nach §123 bzw. §124 GWB vorliegen. §123 GWB enthält zwingende Ausschlussgründe, bei deren Vorliegen ein Bieter grundsätzlich ausgeschlossen werden muss. Bei Ausschlussgründen gemäß §124 GWB handelt es sich um fakultative Ausschlussgründe, bei denen der Ausschluss im Ermessen des Auftraggebers liegt.
Zwingende Ausschlussgründe nach §123 GWB sind beispielsweise Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten oder die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialabgaben. In bestimmten Fällen kann der Auftraggeber jedoch von einem Ausschluss absehen, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
Fakultative Ausschlussgründe gemäß §124 GWB können Verstöße gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen, Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens, schwere Verfehlungen, wettbewerbsbeschränkende Abreden oder Interessenkonflikte sein. Der Auftraggeber sollte sein Ermessen und die Gründe für einen Ausschluss oder dessen Nichtdurchführung dokumentieren.
 

Qualität der beizubringenden Nachweise

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Nachweisführung der Eignung durch Eigenerklärungen zu ermöglichen. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung wird allgemein akzeptiert. Unter bestimmten Bedingungen kann der Auftraggeber jedoch verlangen, dass Eigenerklärungen durch Bescheinigungen von zuständigen Stellen bestätigt werden.
Die Eignungsprüfung nach neuem Recht bleibt inhaltlich weitgehend unverändert. Dennoch müssen öffentliche Auftraggeber die neuen Anforderungen in ihren Vergabevermerken berücksichtigen und besonders bei fakultativen Ausschlussgründen ihr Ermessen dokumentieren.


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