Ferienarbeit auf dem Bau: Wichtige Informationen für Schüler
Die Ferienzeit bietet Schülern die Möglichkeit, praktische Erfahrungen im Arbeitsalltag zu sammeln und das Taschengeld aufzustocken. Doch gerade im Baugewerbe gelten für junge Arbeitnehmer unter 18 Jahren besondere Vorschriften. Hier ein Überblick, was bei der Ferienarbeit im Baubetrieb zu beachten ist.
Arbeitszeit und Pausenregelungen
Für Schüler unter 15 Jahren ist die Beschäftigung im Baubetrieb untersagt. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen jedoch bis zu vier Wochen im Jahr in den Schulferien arbeiten. Dabei darf ihre tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten und muss zwischen 6:00 und 20:00 Uhr liegen. Nach fünf Arbeitstagen müssen zwei Tage frei sein, sodass die maximale Arbeitszeit 20 Tage pro Jahr beträgt. Pausen sind ebenfalls festgelegt: Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden steht eine Pause von 30 Minuten zu, bei über 6 Stunden eine Pause von 60 Minuten. Schüler über 18 Jahren unterliegen keinen zeitlichen Einschränkungen bei der Ferienarbeit.
Vergütung und Mindestlohn
Auch für Ferienarbeit gelten Regelungen zum Mindestlohn. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 12,41 Euro pro Stunde und steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro. Schüler an allgemeinbildenden Schulen sind seit 2014 jedoch vom Tarifvertrag ausgenommen und haben keinen Anspruch auf den tariflichen Mindestlohn. Minderjährige Schulabgänger können nach ihrem Abschluss in einem Baubetrieb arbeiten, jedoch nur bis zu 50 Tage innerhalb von 12 Monaten ohne Mindestlohnanspruch.
Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn
Volljährige Schüler und Schulabgänger haben ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde, der im Jahr 2025 auf 12,82 Euro steigt.
Für ungelernte gewerbliche Arbeitnehmer gelten in bestimmten Fällen branchenspezifische Mindestlöhne, die höher als der gesetzliche Mindestlohn sein können, je nach Tarifvereinbarung.
Sozialversicherungsregelungen
Schüler, die während der Ferien in einem Baubetrieb arbeiten und eine allgemeinbildende Schule besuchen, sind in der Regel von der Sozialversicherungspflicht befreit. Das bedeutet, dass sie keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen müssen.
Meldung bei der Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-BAU)
Schüler, die im Baubetrieb eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, müssen bei der Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) angemeldet werden. Da sie als gewerbliche Arbeitnehmer gelten, sind auch SOKA-Beiträge für sie zu entrichten.
Befristete Beschäftigung ohne Kündigungspflicht
Die Ferienarbeit ist stets auf einen festgelegten Zeitraum begrenzt und erfordert daher keine Kündigung. Dennoch gelten die gesetzlichen Bestimmungen eines regulären Arbeitsverhältnisses, was Urlaubsansprüche und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einschließt. Es ist ratsam, die Bedingungen der Beschäftigung schriftlich festzuhalten – also den Zeitraum, die Arbeitsstunden pro Tag und die Vergütung. Ein Nachweis der Schülereigenschaft durch eine Schulbesuchsbescheinigung ist erforderlich und sollte zu den Entgeltunterlagen genommen werden.
Steuerliche Aspekte
Auch für Schüler gilt die Lohnsteuerpflicht. Bei Ferienarbeit muss der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte des Schülers vorliegen haben, in der Regel mit Steuerklasse 1. Der Arbeitslohn unterliegt damit den allgemeinen Lohnsteuervorschriften.