Ankündigung des Zuschlagszeitpunktes gegenüber den unterlegenen Bietern
Dieser Artikel wurde aus unserem Magazin SUPPLY entnommen.
Wie genau muss der Auftraggeber es mit dem Inhalt der Vorabinformation gegenüber den unterlegenen Bietern nach § 134 GWB nehmen?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (12.06.2019 – Verg 54/18) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Vorabinformation, mit der die unterlegenen Bieter über die Ablehnung ihrer Angebote informiert worden waren, als frühestmöglichen Zuschlagszeitpunkt den zwölften Tag nach Absendung der Vorabinformation angab. Nach § 134 Abs. 1 GWB müssen die Vorabinformationen neben dem Namen des Ausschreibungsgewinners und den jeweiligen Gründen für die Angebotsablehnung auch den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses enthalten. Nach § 134 Abs. 2 GWB darf der Zuschlag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation erteilt werden; bei Absendung auf elektronischem Weg oder per Telefax verkürzt sich diese Wartefrist auf zehn Kalendertage. Mit einer fehlerhaften Vorabinformation setzt der Auftraggeber die Wartefrist nicht in Gang und riskiert, dass sein Vertrag nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB unwirksam ist.
Urteil des OLG Düsseldorf
Im Streitfall lagen zwar zwischen Absendung der Vorabinformation und dem angegebenen frühestmöglichen Zuschlagszeitpunkt elf Kalendertage. Es ließ sich allerdings im Vergabenachprüfungsverfahren nur ein Versand der Vorabinformation per Briefpost feststellen, nicht auf elektronischem Weg oder per Telefax. Die richtige Wartefrist betrug daher 15 Kalendertage. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf enthielt das Vorabinformationsschreiben unter diesen Umständen keine zutreffende Information über den frühestmöglichen Zuschlagszeitpunkt und löste die Wartefrist daher nicht aus. Das Gericht stellte daher die Unwirksamkeit des Auftrags nach § 135 GWB fest. Es wies in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hin, dass ein Interesse eines Bieters an der Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags wegen fehlerhafter Vorabinformation nur bestehen kann, wenn sich die Zuschlagserteilung zugunsten eines anderen Bieters nicht im Ergebnis als rechtlich zutreffende Vergabeentscheidung herausstellt: Ein isoliertes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit allein aufgrund der unzureichenden Vorabinformation besteht nicht. Im zu entscheidenden Fall hatte der unterlegene Bieter allerdings zusätzlich mit Erfolg geltend gemacht, dass dem Bestbieter die erforderliche Eignung fehlte, weil er die in den Vergabeunterlagen geforderte Erfahrung mit der schweißtechnischen Instandsetzung bestimmter Stahlbrücken nicht nachgewiesen hatte.