Vergabebekanntmachung

Eine Vergabebekanntmachung ist die nachträgliche Veröffentlichung der Ergebnisse eines Vergabeverfahrens durch öffentliche Auftraggeber. Sie informiert über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder bestimmte Änderungen bestehender Verträge. Die Vergabebekanntmachung gewährleistet Transparenz und Nachvollziehbarkeit in der öffentlichen Beschaffung und wird nach Abschluss eines Vergabeverfahrens veröffentlicht. Sie ist in verschiedenen rechtlichen Regelwerken auf nationaler sowie europäischer Ebene geregelt.

Rechtlicher Rahmen

Die Vergabebekanntmachung stellt ein zentrales Instrument zur Wahrung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit in der öffentlichen Beschaffung dar und wird nach Abschluss eines Vergabeverfahrens veröffentlicht.
Für Vergaben oberhalb der europäischen Schwellenwerte ergibt sich die Pflicht zur Veröffentlichung aus dem EU-Vergaberecht. In Deutschland ist sie konkret in § 39 der Vergabeverordnung (VgV) für Liefer- und Dienstleistungen geregelt. Für Bauleistungen gelten die Vorgaben aus § 18 EU Abs. 3 VOB/A. Bei Auftragswerten unterhalb der Schwellenwerte ist § 30 die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) einschlägig.

Inhaltliche Anforderungen

Eine Vergabebekanntmachung muss verschiedene Mindestangaben enthalten, um Transparenz zu gewährleisten. Dazu gehören folgende Anforderungen:

  • öffentlicher Auftraggeber
  • Art und zum Umfang der beauftragten Leistungen
  • gewähltes Vergabeverfahren
  • Ort der Leistungserbringung
  • Identität des beauftragten Unternehmens

Zudem kann die Vergabebekanntmachung besondere Hinweise enthalten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Verfahren durch eine Vorinformation eingeleitet wurde, ohne dass es zu einer weiteren Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung kam. Auch bestimmte Vertragsänderungen, etwa auf Grundlage von § 132 GWB, sind veröffentlichungspflichtig.

Veröffentlichungspflichten und Fristen

Im Oberschwellenbereich ist die Vergabebekanntmachung spätestens 30 Kalendertage nach Zuschlag oder Abschluss einer Rahmenvereinbarung an das Amt für Veröffentlichungen der EU zu übermitteln – unabhängig vom gewählten Verfahren. Bei Rahmenvereinbarungen wird nur die Rahmenvereinbarung selbst veröffentlicht; bei dynamischen Beschaffungssystemen erfolgt eine quartalsweise Sammelbekanntmachung der Einzelaufträge. Im Unterschwellenbereich schreibt § 30 UVgO vor, dass Aufträge ab 25.000 Euro netto für drei Monate öffentlich einsehbar sein müssen, bei Bauleistungen nach § 20 Abs. 3 VOB/A sogar sechs Monate. Eine Bekanntmachung ist bei Verfahrensaufhebungen nicht erforderlich.

Ausnahmen und Schutz sensibler Informationen

Einzelne Angaben dürfen von der Veröffentlichung ausgenommen werden, wenn dadurch z. B. der Gesetzesvollzug gefährdet, das öffentliche Interesse beeinträchtigt, berechtigte Geschäftsinteressen verletzt oder der Wettbewerb verzerrt würde. Diese Ausnahmen sollen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Transparenz und Vertraulichkeit gewährleisten.

Zusammenfassung

Die Vergabebekanntmachung ist ein essenzieller Bestandteil der öffentlichen Auftragsvergabe und stellt sicher, dass sowohl Wirtschaftsteilnehmer als auch die Öffentlichkeit über vergebene Aufträge informiert werden. Sie ist rechtlich normiert, inhaltlich klar strukturiert und dient der Ex-Post-Transparenz im Vergaberecht – also der Nachvollziehbarkeit abgeschlossener Vergabeverfahren.

Quelle: www.vergabevorschriften.de/vgv/39