Open-House-Modell | Open-House-Vertrag

Das Open-House-Modell, auch als Open-House-Vertrag oder Open-House-Verfahren bekannt, ist ein nicht exklusives Vergabeverfahren, bei dem öffentliche Auftraggeber Rahmenvereinbarungen mit allen interessierten und qualifizierten Unternehmen abschließen, ohne eine Auswahlentscheidung zu treffen. Es bietet eine flexible Möglichkeit der Beschaffung, vor allem in Bereichen wie dem Gesundheitswesen (z.B. bei Arzneimittel-Rabattverträgen). Unternehmen, die die festgelegten Kriterien erfüllen, können teilnehmen, wodurch eine breite Marktteilnahme ermöglicht wird.

Verfahrenscharakteristik
  • Nicht-Exklusivität: Im Gegensatz zu anderen Vergabeverfahren ist das Open-House-Modell dadurch gekennzeichnet, dass alle interessierten und qualifizierten Unternehmen am Vertrag teilnehmen können.
  • Keine Auswahlentscheidung: Der öffentliche Auftraggeber wählt nicht unter den Anbietern aus, sondern akzeptiert jeden, der die vorab festgelegten Anforderungen erfüllt.
  • Rahmenvereinbarungen: Diese Verträge sind in der Regel Rahmenvereinbarungen, die eine Grundlage für künftige spezifische Aufträge zwischen den Parteien schaffen.
  • Keine formelle Ausschreibungspflicht: Das Verfahren erfordert keine förmliche Ausschreibung. Es ist vielmehr ein Zulassungssystem, bei dem der Auftraggeber keine Auswahl zwischen den Angeboten trifft.
  • Offenheit während der Vertragslaufzeit: Interessierte Unternehmen können während der gesamten Vertragslaufzeit dem System beitreten, solange sie die festgelegten Bedingungen erfüllen. Es gibt keine Beschränkungen oder Wertungen der Angebote.
  • Feststehende Vertragsbedingungen: Der Auftraggeber legt die qualitativen Anforderungen sowie die Vergütung im Vorfeld fest und macht diese öffentlich bekannt. Individuelle Verhandlungen sind nicht vorgesehen.
Rechtlicher Rahmen und Transparenz

Das Open-House-Modell muss bestimmte rechtliche Vorgaben erfüllen, um als vergaberechtsfrei zu gelten. Dies umfasst Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung aller Unternehmen und Transparenz der Verfahren. Die Bekanntmachung und die festgelegten Vertragsbedingungen müssen den Grundsätzen des Vergaberechts entsprechen. Darüber hinaus hat jeder gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) das Recht auf Einsicht in die kompletten Ausschreibungsunterlagen.

Anwendungsbereiche und Praxis
  • Gesundheitswesen: Am häufigsten wird das Open-House-Modell für Arzneimittel-Rabattverträge eingesetzt. Apotheker entscheiden dabei, welches Produkt sie abgeben, basierend auf den verfügbaren Rahmenverträgen.
  • Mögliche Erweiterung in andere Branchen: Während das Modell vor allem im Gesundheitsbereich verbreitet ist, gibt es Überlegungen zur Anwendung in anderen Sektoren wie Personaldienstleistungen. Die Umsetzung in anderen Bereichen muss jedoch sorgfältig geprüft werden, insbesondere im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit und die Einhaltung haushaltsrechtlicher Vorgaben.
Herausforderungen und Erfolgsfaktoren:
  • Formulierung geeigneter Vertragsbedingungen: Der Erfolg eines Open-House-Modells hängt maßgeblich von der angemessenen Formulierung der Vertragsbedingungen ab, die sowohl den Marktbedingungen als auch den Zielen des öffentlichen Auftraggebers entsprechen.
  • Berücksichtigung der Marktbedingungen: Niedrig angesetzte Preise können dazu führen, dass sich keine Unternehmen für den Vertrag interessieren. Die Bedingungen müssen daher marktgerecht und attraktiv für potenzielle Vertragspartner sein.
Bedeutung und Kritik

Das Open-House-Modell bietet eine flexible und umfassende Herangehensweise an die Beschaffung, insbesondere in Bereichen, in denen eine Vielzahl von Anbietern existiert. Kritisch betrachtet wird jedoch die Frage, inwieweit dieses Modell mit den Prinzipien des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung vereinbar ist, insbesondere in Bezug auf die Transparenz und die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer.

Zusammenfassend bietet das Open-House-Modell eine Alternative zu herkömmlichen Vergabeverfahren, die durch Offenheit und Nicht-Exklusivität gekennzeichnet ist. Es ermöglicht eine breite Beteiligung von Anbietern, erfordert jedoch eine sorgfältige Gestaltung, um den Anforderungen des Vergaberechts gerecht zu werden.