Nicht offenes Verfahren | Nichtoffenes Verfahren

Nicht offenes Verfahren | Nichtoffenes Verfahren

Das nicht offene Verfahren - oder auch Nichtoffene Verfahren - ist eine spezielle Form des Vergabeverfahrens, charakterisiert durch eine zweistufige Struktur und eine Beschränkung der teilnehmenden Bieter. Es kommt insbesondere bei Aufträgen zur Anwendung, deren geschätzter Wert die EU-Schwellenwerte überschreitet. Im Unterschied zum offenen Verfahren, bei dem alle interessierten Unternehmen ein Angebot abgeben können, dürfen bei dieser Form nur jene Unternehmen Angebote einreichen, die zuvor in einem Auswahlprozess aufgrund objektiver Eignungskriterien ausgewählt wurden.

Ablauf

Der Ablauf beginnt mit einem öffentlichen Teilnahmewettbewerb. In diesem ersten Schritt können sich alle interessierten Unternehmen bewerben. Die Vergabestelle prüft ihre Eignung anhand zuvor festgelegter, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien. Nur die geeigneten Bewerber werden im Anschluss zur Angebotsabgabe aufgefordert. So entsteht eine Eignungs- und eine Angebotsphase, wobei der Zugang zur zweiten Stufe auf qualifizierte Anbieter beschränkt bleibt.

Rechtlicher Rahmen

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 16 der Vergabeverordnung (VgV) sowie in § 3 der EU-VOB/A. Besonders relevant ist dieses Vorgehen in Fällen, in denen ein offenes Verfahren als nicht zielführend oder unwirtschaftlich gilt – beispielsweise bei sensiblen Projekten mit erhöhtem Geheimhaltungsbedarf, bei zu erwartenden übermäßigen Angebotszahlen oder wenn ein Ergebnis ausblieb. Für Bauleistungen schreibt die VOB/A zudem vor, dass mindestens drei geeignete Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert werden müssen, um einen echten Wettbewerb sicherzustellen.

Vorteile und Zielsetzung

Diese Vergabeform ermöglicht es öffentlichen Auftraggebern, den Aufwand sowohl auf ihrer Seite als auch auf Seiten der Anbieter zu reduzieren, indem sie sich frühzeitig auf geeignete und leistungsfähige Unternehmen konzentrieren. Gleichzeitig wird durch den vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb gewährleistet, dass Transparenz und Gleichbehandlung gewahrt bleiben. So wird die gezielte Auswahl von Teilnehmern mit den Grundprinzipien des Vergaberechts verbunden.

Nationale Entsprechung

Im nationalen Kontext entspricht das nicht offene Verfahren der sogenannten beschränkten Ausschreibung. Anders als bei der EU-weiten Variante findet hier jedoch kein Teilnahmewettbewerb statt. Die Auswahl der Bieter erfolgt direkt durch die Vergabestelle, bleibt jedoch ebenfalls an rechtliche Vorgaben zur Transparenz und Gleichbehandlung gebunden.

Zusammenfassung

Das nicht offene Verfahren ist eine zweistufige Vergabeform, bei der nur zuvor ausgewählte, geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe zugelassen werden. Es wird vor allem bei EU-weiten Vergaben eingesetzt, wenn ein offenes Verfahren nicht zielführend oder unverhältnismäßig wäre. Diese Vorgehensweise reduziert den Aufwand für alle Beteiligten, ohne dabei Transparenz und Wettbewerb zu gefährden.