Eignung

Eignung

Die Eignung eines Unternehmens oder eines Bieters ist eine grundlegende Voraussetzung für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren. Sie beschreibt die Fähigkeit eines Bieters, einen ausgeschriebenen Auftrag fachgerecht, zuverlässig und mit den nötigen Ressourcen auszuführen. Die Prüfung der Eignung erfolgt in einer frühen Phase des Verfahrens – üblicherweise auf der zweiten Wertungsstufe – und ist Voraussetzung dafür, dass ein Angebot überhaupt weiter geprüft werden darf.

Entscheidend ist dabei: Die Eignung ist kein Zuschlagskriterium. Ein „Mehr an Eignung“, also etwa besonders umfangreiche Referenzen oder eine überdurchschnittliche Ausstattung, darf bei der Bewertung des wirtschaftlichsten Angebots nicht berücksichtigt werden, sofern die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

Gesetzliche Grundlagen

Die Anforderungen an die Eignung sowie die möglichen Ausschlussgründe sind gesetzlich geregelt, insbesondere in folgenden Vorschriften:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), §§ 123–124: Regelung von zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen.
  • Vergabeverordnung (VgV): Vorgaben zu Eignungskriterien und Nachweisen.
  • VOB/A und VOL/A (§ 6a): Spezielle Anforderungen für Bau- bzw. Liefer- und Dienstleistungen.
  • Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE): Standardformular zum vorläufigen Nachweis der Eignung.

Eignungskriterien im Detail

Die Eignungsprüfung umfasst drei zentrale Bereiche:

  1. Fachkunde: Hiermit ist die berufliche Qualifikation und Erfahrung des Unternehmens gemeint.
  2. Leistungsfähigkeit: Dieser Aspekt wird sowohl im finanziell-wirtschaftlichen als auch im technisch-beruflichen Sinn begutachtet. Dazu zählen beispielsweise die wirtschaftliche Stabilität, vorhandene Ressourcen, technische Ausstattung und Projekterfahrung.
  3. Zuverlässigkeit und Gesetzestreue: Ein Unternehmen muss nachweisen, dass es keine schwerwiegenden Rechtsverstöße begangen hat und seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommt.

Ausschlussgründe

Die gesetzlichen Ausschlussgründe sind in zwei Kategorien unterteilt:

  • Zwingende Ausschlussgründe (§ 123 GWB): Dazu zählen unter anderem schwerwiegende strafrechtliche Verurteilungen, Verstöße gegen Steuerpflichten oder Sozialabgaben.
  • Fakultative Ausschlussgründe (§ 124 GWB): Hierzu gehören z. B. Verstöße gegen arbeits-, umwelt- oder sozialrechtliche Pflichten, Interessenkonflikte, unlautere Beeinflussung des Verfahrens oder gravierende Schlechtleistungen bei früheren öffentlichen Aufträgen.

Nachweise und Eigenerklärungen

Zur Dokumentation der Eignung kann der öffentliche Auftraggeber verschiedene Nachweise verlangen. In der Praxis spielt die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) eine zentrale Rolle. Sie dient als vorläufiger Nachweis und muss von öffentlichen Auftraggebern akzeptiert werden. Weitere typische Nachweise sind Jahresabschlüsse, Bescheinigungen von Behörden, Referenzprojekte, Angaben zu technischer Ausstattung und Qualifikationen von Schlüsselpersonen.

Selbstreinigung

Wenn bei einem Unternehmen in der Vergangenheit Ausschlussgründe vorlagen, kann es unter bestimmten Bedingungen wieder als geeignet gelten. Dieses Verfahren der Selbstreinigung ermöglicht es, durch aktive Maßnahmen wie Compliance-Programme, Schadenswiedergutmachung und Kooperation mit Behörden die eigene Zuverlässigkeit wiederherzustellen. Die Anforderungen an eine wirksame Selbstreinigung sind in § 125 GWB geregelt.

Bindungswirkung der Eignungsfeststellung

Wird ein Bieter in einem laufenden Vergabeverfahren als geeignet eingestuft, so ist diese Feststellung in der Regel verbindlich. Der öffentliche Auftraggeber darf von dieser Einschätzung grundsätzlich nicht ohne neue Tatsachen abweichen. Das dient der Rechtssicherheit und dem Schutz der Bieterinteressen. Nur bei nachträglichen Änderungen oder neuen Erkenntnissen über Ausschlussgründe darf die Eignung erneut hinterfragt werden.

Fazit

Die Eignung im Vergabeverfahren ist ein wesentliches Instrument, um die Qualität und Verlässlichkeit der Auftragnehmer sicherzustellen. Sie schützt nicht nur die Interessen des öffentlichen Auftraggebers, sondern auch die Integrität des Wettbewerbs. Eine korrekte, nachvollziehbare und transparente Prüfung der Eignung ist daher für jedes Vergabeverfahren unerlässlich.