Ausschluss eines Bieters
Der Ausschluss eines Bieters aus einem Vergabeverfahren basiert auf klar definierten gesetzlichen Bestimmungen. Hierbei wird zwischen zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen differenziert, wobei zwingende Gründe stets einen Ausschluss nach sich ziehen.
Zwingende Ausschlussgründe
Gemäß § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind Bieter zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn sie rechtskräftig wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurden oder finanziellen Verpflichtungen, wie Steuer- oder Sozialversicherungsbeiträgen, nicht nachgekommen sind. Relevant ist hierbei auch das Verhalten verantwortlicher Personen innerhalb des Unternehmens.
Fakultative Ausschlussgründe
Nach § 124 GWB können Bieter ausgeschlossen werden, wenn beispielsweise eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, gegen umweltrechtliche, sozialrechtliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen wurde oder unzutreffende Angaben gemacht wurden. In diesen Fällen kann der öffentliche Auftraggeber abwägen, ob ein Ausschluss verhältnismäßig ist.
Ausschluss aufgrund formeller Fehler
Ein Bieter kann ebenfalls ausgeschlossen werden, wenn bei der Angebotsabgabe Verfahrensfehler auftreten. Dazu zählen unter anderem fehlende Dokumente, das Ignorieren formaler Anforderungen oder unerlaubte Änderungen an den Vergabeunterlagen.
Möglichkeit der Selbstreinigung
Unternehmen haben die Möglichkeit, durch sogenannte Selbstreinigungsmaßnahmen, wie Schadensersatzzahlungen, umfassende Kooperation oder interne strukturelle Veränderungen, einen drohenden Ausschluss abzuwenden.
Wettbewerbsregister als Informationsquelle
Das Wettbewerbsregister, geführt vom Bundeskartellamt, ermöglicht es öffentlichen Auftraggebern, Informationen über relevante Ausschlussgründe von Bietern einzusehen. Es umfasst sowohl zwingende als auch fakultative Ausschlussgründe.
Zusammenfassung
Der Ausschluss eines Bieters sichert die Integrität des Vergabeverfahrens und schützt den Wettbewerb. Er garantiert, dass nur vertrauenswürdige und regelkonforme Unternehmen an öffentlichen Aufträgen beteiligt werden.