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Unklare Bodenangaben entbinden den Auftragnehmer nicht automatisch vom Baugrundrisiko – das OLG Hamburg verlangt eine genaue Vertragsauslegung und sieht den AN in der Pflicht.
Bereits eine einzelne inhaltliche Abweichung von der VOB/B in einem Bauvertrag führt dazu, dass die VOB/B insgesamt nicht als vereinbart gilt – mit der Folge, dass sämtliche Klauseln der AGB-Kontrolle unterliegen.
Die VK Bund betont, dass öffentlichen Auftraggebern bei der Eignungsprüfung ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht – insbesondere bei optisch-künstlerischen Leistungen wie Kupfertreibarbeiten.
Zahlt der Auftraggeber irrtümlich auf ein manipuliertes Konto, kann er dem Zahlungsanspruch des Unternehmers einen DSGVO-Schadensersatz entgegensetzen.
Das OLG Naumburg stellt klar, dass ein öffentlicher Auftraggeber zwar nicht verpflichtet ist, ein Vergabeverfahren mit einem Zuschlag abzuschließen, eine Aufhebung jedoch einer sorgfältigen Ermessensausübung bedarf.
Der BGH stellt klar: Allein die Übermittlung geänderter Bauablaufpläne ist keine Anordnung im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B und begründet keinen Vergütungsanspruch.
Das OLG Jena entschied, dass öffentliche Auftraggeber Unternehmen zwar grundsätzlich auch aufgrund von Täuschungshandlungen in früheren Vergabeverfahren ausschließen können.
Eine unberechtigte Arbeitseinstellung zur Durchsetzung streitiger Nachträge verstößt gegen die bauvertragliche Kooperationspflicht und kann eine fristlose Kündigung durch den Auftraggeber rechtfertigen.
Die Vergabekammer Rheinland entschied, dass ein Angebotsausschluss wegen früherer Schlechtleistungen nur auf bestimmte gesetzliche Grundlagen gestützt werden kann.